Satzung

§1 NAME UND SITZ

1) Der Verein führt den Namen Gesellschaft zur Förderung der Rheingauer Heimatforschung e.V. mit Sitz in Rüdesheim.

2) Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rüdesheim erfolgte am 09.04.1956 unter der Register-Nr. VR 286, die neue Nummer beim Amtsgericht Wiesbaden lautet: VR 5364.

3) Der Verein ist aus der Arbeitsgemeinschaft Rheingauer Heimatforscher hervorgegangen.

§2 ZWECK

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist bestrebt, das Wissen über die Geschichte des Rheingaus, die Heimatkunde und über die Kulturwerte zu erweitern und zu fördern.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a) die Erforschung der Geschichte des Rheingaus und seiner landschaftlichen Besonderheiten,
b) die Weitergabe der Forschungsergebnisse in Vorträgen und Veröffentlichungen,
c) die Durchführung von landeskundlichen Exkursionen,
d) die Pflege und Erhaltung der Kulturdenkmäler des Rheingaus als Denkmäler der Kultur und Landesgeschichte,
e) die Förderung der literarischen Darstellung des Rheingaus in geschichtlicher, kultureller und geographischer Hinsicht,
f) die Einführung in Grundlagen historischer bzw. naturwissenschaftlicher Forschung,
g) die Unterstützung des Rheingauer Museums in der Brömserburg auf der Grundlage heimatgeschichtlicher Forschungsergebnisse,
h) die Zusammenarbeit mit Körperschaften und Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§3 MITGLIEDSCHAFT

1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Körperschaften werden, die den gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins durch persönliche Mitarbeit oder sonstige Unterstützung zu entsprechen gewillt sind.

2) Über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

3) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet und nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung die Ernennung vollzieht.

4) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,
b) durch schriftliche Erklärung des Austritts mit Vierteljahres frist zum Ende des Kalenderjahres,
c) durch Streichung auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen während zwei Jahren trotz dreimaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist.
 

§4 BEITRÄGE UND SPENDEN

1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Schüler, Studenten und Auszubildende können auf Antrag von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Jahresbeginn fällig und muss bis zum 30. Juni des laufenden Jahres entrichtet sein. Werden Mahngebühren fällig, so sind diese vom Mitglied zu zahlen.

2) Zur Durchführung der Ziele des Vereins, insbesondere zur Erhaltung von Kunst- und Baudenkmalen, historisch oder kulturgeschichtlich wertvollen Einrichtungen und Gegenständen, zur Durchführung von Forschungsarbeiten und zur Finanzierung von Publikationen können auch Spenden angenommen und verwaltet werden. Der Vorstand soll Spender auf die Voraussetzungen hinweisen, die einzuhalten sind, um die Steuerabzugsfähigkeit der Spenden zu gewährleisten.
 

§5 GESCHÄFTSJAHR

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§6 ORGANE DES VEREINS

1) Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden oder durch einen der weiteren Vorsitzenden oder durch den Geschäftsführer vertreten.

3) Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein wissenschaftlicher Beirat gebildet werden.


§7 DER VORSTAND


1) Der Vorstand besteht aus


a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 3. Vorsitzenden,
d) dem Geschäftsführer,
e) dem Schatzmeister,
f) dem Schriftführer,
g) nach Bedarf einem oder mehreren Beisitzern.

2) Die Mitgliederversammlung wählt im Turnus von drei Jahren die Mitglieder des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

3) Bei Bedarf kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden.

4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5) Der Geschäftsführer führt nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung die Geschäfte. Er unterrichtet den 1. Vorsitzenden laufend, den übrigen Vorstand auf Verlangen über die Geschäftsvorgänge. Er bereitet die Veranstaltungen und die Mitgliederversammlungen vor. Der Schriftführer führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen und unterstützt den Geschäftsführer.

6) Der Schatzmeister erledigt die laufenden Zahlungen selbst-ständig, für außergewöhnliche bedarf er der Anweisung des 1. Vorsitzenden. Er ist bevollmächtigt, über die Geldkonten der Gesellschaft zu verfügen. Spätestens einen Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hat er dem Vorstand Rechnung zu legen und der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht vorzulegen. Über die Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.


§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich durch den Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe bei dem Vorsitzenden beantragt. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme § 9). Sie beschließt mit einfacher Mehrheit (Ausnahme § 8,h).

4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts,
b) Genehmigung der Jahresrechnung,
c) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters (§ 7,6),
d) Wahl von Vorstandsmitgliedern (§ 7,2),
e) Wahl der Rechnungsprüfer (§ 7,6),
f) Bestätigung von Ehrenmitgliedern (§ 3,3) ,
g) Festsetzung des Jahresbeitrages (§ 4,1),
h) Änderung der Satzung. Sie muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, und die Einladung muss den Tagesordnungspunkt SATZUNGSÄNDERUNG enthalten haben.
i) Auflösung des Vereins (§ 9).


§9 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1) Die Auflösung des Vereins kann mir von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossenen werden.

2) Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder sein. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich

3) Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des Rheingauer Museums - Brömserburg - vorausgesetzt,
dass dieser Träger als Körperschaft steuerbegünstigt ist.

Die Annahme des Vermögens ist mit der Verpflichtung verbunden, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, insbesondere zur Förderung Heimatbezogener Forschung, sowie zur Erhaltung der Kunst- Lind Kulturdenkmale des Rheingaus innerhalb der Grenzen des früheren RHEINGAU-KREISES.

Nimmt der Träger des Rheingauer Museums das Vermögen nicht an oder fehlt es an dessen Gemeinnützigkeit, so fällt das Vermögen des Vereins in die STADT RÜDESHEIM.

Sie hat das Vermögen ebenfalls ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden.


§10 WIRKSAMKEIT

Die vorstehende Satzung ist durch die Annahme in der Mitgliederversammlung vom 10. September 1992 wirksam geworden.

Bescheinigung

Die Neufassung der Satzung ist am 09.02.1993 in das Vereinsregister Nr. 286 eingetragen worden.

Rüdesheim am Rhein, 09.02.1993

Amtsgericht, Abteilung 2

(Zirkler)

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

zuletzt geändert am 03.05.1999

jetzt Amtsgericht Wiesbaden VR 5364